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Allgemeine Geschäftsbedingungen von HEGO-Montagetechnik

 

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen Lieferungen erfolgen ausschließlich zu unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

 

Etwa anders lautende Einkaufsbedingungen des Käufers werden durch die Annahme seines Auftrages nicht anerkannt. Durch die Annahme der von uns gelieferten Waren erklärt der Käufer sein Einverständnis mit unseren Bedingungen.

 

Preise

 

Die Preise gelten freibleibend bis zum Tag der Lieferung. Die Berechnung erfolgt zu den an diesem Tag geltenden Preisen und Rabatten. Die im Katalog angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

Versand

 

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Eilgut-, Expressgut-Mehrkosten und Portogebühren gehen zu Lasten des Bestellers. Die Wahl der Versandart bleibt dem Lieferwerk überlassen.

 

Zahlung

 

Zahlungsziel: 8 Tage netto. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zzgl. Umsatzsteuer zu verlangen. Für jede Mahnung wird ein Kostenanteil in Höhe von DM 5,00 berechnet. Die Annahme von Wechsel oder Schecks gilt noch nicht als Zahlung, sondern erst deren Bareinlösung. Diskont und Wechselstempel gehen zu Lasten des Käufers, falls nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird. Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen ohne Vollmacht des Lieferers nicht berechtigt.

 

Eigentumsvorbehalt

 

Bis zur restlosen Bezahlung behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, wobei alle aufgrund angenommener Aufträge erfolgten Lieferungen als eine zusammenhängende Liefergemeinschaft gelten. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen. Werden unsere Waren von dem Abnehmer mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass der Abnehmer uns anteilmäßig das Miteigentum überträgt und die Sache für uns mit in Verwahrung behält. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware, so tritt er hiermit jetzt schon bis zur fälligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die Unterlagen auszuhändigen. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Käufer uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 25 v. H. übersteigt.

 

Erfüllungsort

 

Erfüllungsort für Zahlung ist der Platz von dem aus geliefert wird.

 

Gerichtsstand

 

Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlung ist Künzelsau. Dies gilt bei Nicht-Vollkaufleuten auch für den Fall, dass Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688 ZPO ff) geltend gemacht werden.

 

Gewährleistung

 

Gewährleistung für unsere Lieferungen übernehmen wir in der Weise, dass innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme, spätestens aber binnen 15 Monaten vom Tage der Ablieferung an gerechnet, nachweislich infolge Werkstoff- oder Herstellungsfehler, unbrauchbar gewordene Lager oder Teile ohne Berechnung nach unserer Wahl. Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Für Lager oder Teile, die innerhalb der genannten Frist eine der Gebrauchszeit entsprechende natürliche Abnützung erfahren oder bei welchen, die Abnützung durch Verschmutzung oder durch Rostbildung hervorgerufen ist, wird keine Haftung übernommen.

 

Beanstandungen

 

Beanstandungen wegen Menge und Beschaffenheit der Sendung oder mangelhafter Verpackung können nur innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden.

 

Ersatzlieferung

 

oder Gutschrift kann erst nach einwandfreier Feststellung der Ersatzpflicht durch genauer Untersuchung im Werk erfolgen. Zu diesem Zweck sind beanstandete Waren ohne Kosten für uns einzusenden. In dringenden Bedarfsfällen wird Ersatz gegen Berechnung des jeweiligen Tagespreises geliefert und nach Feststellung der Ersatzpflicht Gutschrift erteilt.

 

Änderungen

 

Wir behalten uns das Recht vor, Produktänderungen, die unseres Erachtens der Qualitätsverbesserung dienen, ohne Vorankündigung durchzuführen. Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen die im Rahmen des rechtlich Möglichen hinsichtlich Ort, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was nach dem ursprünglichem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung gewählt war.

HEGO-Montagetechnik
In der Klinge 2
74238 Krautheim - Gommersdorf

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